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BGH: Frist bei Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterversammlungsbeschlüsse der GmbH

Mit Beschluss vom 13.7.2009 - II ZR 272/08 - hat der BGH entschieden: Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.

Mit Beschluss vom 13.7.2009 - II ZR 272/08 - hat der BGH entschieden: Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.

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