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Reform des GmbH-Rechts: MoMiG vom Bundesrat gebilligt

Der Bundestag hat am 26.6.2008 die Änderung des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) beschlossen. Schwerpunkt der Änderungen ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen.

Der Bundestag hat am 26.6.2008 die Änderung des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) beschlossen. Schwerpunkt der Änderungen ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Das Gesetz wird voraussichtlich am 01.11.2008 in Kraft treten. Der Bundesrat hat das Vorhaben am 19.09.2008 abschließend gebilligt. 

In Zukunft ist die Gründung der sog. Unternehmergesellschaft (UG) ohne ein Mindeststartkapital möglich. Das ursprüngliche Modell, das Mindestkapital auf 10000 € abzusenken, ist im Gesetzgebungsverfahren fallengelassen worden. Wird bei der Gründung das Gesellschaftskapital von 25000 € unterschritten, muss die Firma den Firmenzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" führen. 25 % des Jahresüberschusses müssen jährlich in eine Rücklage eingestellt werden bis das volle Haftungskapital der GmbH erreicht ist. 

Das geplante "Gründungsset", das den Gang zum Notar ersparen sollte, wurde ebenfalls nicht umgesetzt. Für die GmbH mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer wird es ein gesetzliches Musterprotokoll mit einer Standardlösung und ein vereinfachtes Gründungsverfahren geben. Kosten und Zahl der beizubringenden Dokumente sind hierbei reduziert. Um diese Vereinfachungen nutzen zu können, dürfen an der Standardsatzung aber keine Änderungen vorgenommen werden. Auch dieses Musterprotokoll muss notariell beurkundet werden. 

In Anlehnung an das genehmigte Kapital der Aktienrecht sieht das GmbHG nun die Möglichkeit vor, dass der Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen erhöhen kann. 

Die Gesellschafter werden in Zukunft stärker in die Haftung genommen. Dies gilt insbesondere für die Einzahlung und den Erhalt des vollen Einlagekapitals („Hin- und Herzahlen“). Die verdeckte Sacheinlage wird zukünftig strenger sanktioniert. 

Auch die Vorschriften gegen die missbräuchliche "Bestattung" der GmbH werden verschärft. Die insolvenzrechtlichen Vorschriften werden entschlackt, aber ebenfalls verschärft. So müssen die Gesellschafter bei „Führungslosigkeit“ in Zukunft selbst Insolvenzantrag stellen. Die Gesellschafter dürfen für die Dauer des Insolvenzverfahrens – höchstens für ein Jahr – nicht ihr Aussonderungsrecht an zum Gebrauch überlassenen Gegenständen geltend machen, wenn diese zur Betriebsfortführung der GmbH von erheblicher Bedeutung sind. Die Regeln zum Insolvenzantrag sind in Zukunft – systematisch richtig – in der Insolvenzordnung enthalten. 

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