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Beiträge zum Fitnessstudio - Übernahme durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber schließt mit dem Fitness-Studio einen Vertrag über monatlich max. Euro 44,00 ab und bezahlt diesen Beitrag monatlich an das Fitness-Studio. Somit erhält der Arbeitnehmer über den Arbeitgeber eine steuer- und sozial-versicherungsfreie Leistung.

Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

I. Freigrenze von Euro 44,00 nach § 8 Abs. 2 EStG

Der Arbeitgeber schließt mit dem Fitness-Studio einen Vertrag über monatlich max. Euro 44,00 ab und bezahlt diesen Beitrag monatlich an das Fitness-Studio. Somit erhält der Arbeitnehmer über den Arbeitgeber eine steuer- und sozial-versicherungsfreie Leistung.

Weitere Voraussetzung:

Der Arbeitgeber gewährt sonst keine kostenlosen Sachbezüge mehr. Benzingutscheine, Bahnfahrkarten oder ähnliches neben dem Fitness-Studio sind nicht zulässig. Fahrtkosten die eine eigene Befreiungsvorschrift haben dürfen aber ohne weiteres zusätzlich gewährt werden.

Vorgehensweise:

  1. Separate vertagliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. 
  2. Abschluss eines Vertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Fitness-Studio.(max. Euro 44,00)

II. Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Abs. 34 EStG

Eine neue Steuerbefreiung wird für die betriebliche Gesundheitsförderung geschaffen. Damit soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöht werden, die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken. Es werden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 i.V. " 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen. Dies sind z.B. Kurse für gesunde Ernährung, Rückengymnastik, Stressbewältigung etc. Nicht darunter fällt die direkte Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitness-Studio. Zu diesem müssen die Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (keine Umwandlung von Arbeitslohn). In diesem Fall kann ein Beitrag von jährlich bis zu Euro 500,00 je Arbeitnehmer steuerfrei bleiben.

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