News Recht

Weihnachtsfeier: Aufteilung der Kosten als steuerpflichtiger Lohn

In den letzten Monaten des Jahres finden in vielen Unternehmen Betriebsfeiern statt. In zwei neuen Entscheidungen hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt.

In den letzten Monaten des Jahres finden in vielen Unternehmen Betriebsfeiern statt. In zwei neuen Entscheidungen hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt. Hiernach sind die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bei der Berechnung der 110 €-Grenze nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass der auf miteingeladene Familienangehörige entfallende Kostenanteil nicht in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen ist (BFH, Urteile v. 16.5.2013 – VI R 94/10 und VI R 7/11; veröffentlicht am 9.10.2013).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 Euro/Person) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grds. zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen.

Sachverhalt:

  • Im Streitfall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt. Die Freigrenze war danach überschritten.

  • Im zweiten Streitfall hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des Finanzamtes auf ca. 68 Euro pro Teilnehmer. Da das Finanzamt aber die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze.

Hierzu führte der BFH aus:

  • Der Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Leistungen ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen. Er kann anhand der Kosten geschätzt werden, die dem Arbeitgeber dafür erwachsen sind.

  • In die Schätzungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können.

  • Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung – insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters – sind grds. nicht zu berücksichtigen.

  • Die zu berücksichtigenden Kosten können zu gleichen Teilen auf die Gäste aufgeteilt werden, sofern die entsprechenden Leistungen nicht individualisierbar sind. Aufzuteilen ist der Gesamtbetrag dabei auch auf Familienangehörige, sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben.

  • Der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, jedoch grds. nicht zuzurechnen.

Die neuen, die bisherige Rechtsprechung ändernden Urteile sind für den Unternehmer, der Betriebsveranstaltungen plant und durchführt, günstig. Er trägt zwar weiterhin das Risiko, dass seine Gesamtkosten auch dann nur auf die an der Veranstaltung teilenehmenden Arbeitnehmer aufgeteilt werden, wenn er von einer höheren Teilnehmerzahl ausgegangen ist und sich diese Prognose auch auf die Kosten ausgewirkt hat. Der auf die miteingeladenen Familienangehörigen der Arbeitnehmer entfallende Kostenanteil muss aber nicht (mehr) in die Berechnung der Freigrenze einbezogen werden. Durch die Nichtberücksichtigung der Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung erweitert sich zudem der Spielraum für den Arbeitgeber, der bei der Planung (vorerst weiterhin) mit der Freigrenze von 110 € zurechtkommen muss.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Wir freuen uns auf Sie!

Kontakt