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Steuerliche Aspekte beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

Nachfolgend soll auf die wichtigsten steuerlichen Punkte im Rahmen des Einbaus und des Betriebs von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom aufmerksam gemacht werden.

Nachfolgend soll auf die wichtigsten steuerlichen Punkte im Rahmen des Einbaus und des Betriebs von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom aufmerksam gemacht werden.

Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und damit Strom erzeugen, den sie in das öffentliche Netz einspeisen, erzielen hieraus in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung. Der Steuerpflichtige muss ein Gewerbe anmelden. Das Erneuerbare- Energie-Gesetz (EEG) 2009 sieht für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 30 kW erstmals einen gegenüber dem Einspeisetarif (im Jahre 2009: 43,01 ct/kwh) besonderen Anrechnungstarif (im Jahre 2009: 25,01 ct/kwh) vor, soweit der erzeugte Strom nachweislich in unmittelbarer Nähe zur Anlage selbst verbraucht und nicht in das Netz eingespeist wird.

Photovoltaikanlagen, die auf das Dach aufgesetzt werden, sind in der Regel als Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie rechnen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und haben eine steuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren.

Für vor dem 1.1.2008 bzw. nach dem 31.12.2008 angeschaffte Anlagen kann anstelle der linearen Abschreibung (AfA) auch die degressive AfA angesetzt werden. Bei der degressiven AfA kann für Anlagen, die zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2010 angeschafft werden, höchstens der 2,5-fache Wert der linearen Abschreibung - also 2,5 x 5% = 12,5% steuerlich angesetzt werden. Der Betrag ist immer vom verbliebenen Nettorestwert abzusetzen.

Neben den beiden Abschreibungsmethoden besteht - unter weiteren Voraussetzungen - auch noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines „Investitionsabzugsbetrages“ sowie einer „Sonderabschreibung“.

Die Aufwendungen für dachintegrierte Photovoltaik- anlagen - z. B. in der Form von Solardachsteinen, Solardachfolien oder Indachsolarmodulen - die neben der Erzeugung von Strom - auch den Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen übernehmen, zählen entweder zu den Herstellungskosten des Gebäudes oder werden - bei der Sanierung des Daches - als Erhaltungsaufwendungen beurteilt.

Wird die Photovoltaikanlage bereits bei Herstellung des Gebäudes eingebaut, so werden Abschreibungsbeträge nach den für Gebäude geltenden AfA-Vorschriften berücksichtigt. Dabei ist der maßgebende AfA—Satz nur auf die Anschaffungskosten anzuwenden, die auf den Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ entfallen. Diese können auch im Wege einer sachgerechten Schätzung erfolgen. Wird die Photovoltaikanlage dagegen im Zuge einer Dachrenovierung eingebaut so werden die anteiligen Erhaltungsaufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt.

Vorsteuerabzug/Umsatzsteuerabführung: Ordnet der Unternehmer zulässigerweise eine Photovoltaikanlage insgesamt seinem Unternehmensvermögen zu, ist er zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und aus den laufenden Kosten in vollem Umfang berechtigt Die vom Netzbetreiber erhaltene Mehrwertsteuer ist gleichzeitig abzuführen.

Gewerbesteuer: Bei der Gewerbesteuer gilt zunächst ein allgemeiner Freibetrag von 24.500 €.

Insofern dürfte bei einer Anlage auf dem eigenen Wohnhaus wegen der Größe regelmäßig keine Gewerbesteuerbelastung entstehen.

Anmerkung: Eigentümergemeinschaften laufen Gefahr, dass ihre Vermietungseinkünfte durch die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Objekts gewerblich infiziert werde

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