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Unaufgeforderte Werbeanrufe auch bei Gewerbebetrieb unzulässig

Werbeanrufe bei Unternehmen können wettbewerbswidrig sein, wo sie zu belästigenden Störungen der beruflichen Tätigkeit führen.

Werbeanrufe bei Unternehmen können wettbewerbswidrig sein, wo sie zu belästigenden Störungen der beruflichen Tätigkeit führen. Anders als Anrufe bei Privatpersonen ist ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich zwar bereits dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen daran vermutet werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Doch müssen Anrufer die hohe Zahl gleichartiger Angebote und deren große aktuelle Verbreitung berücksichtigen, was für einen Gewerbetreibenden die Gefahr berge, in seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört zu werden. Im vorliegenden Fall betrieb die Beklagte eine Internetsuchmaschine mit einem eigenen Unternehmensverzeichnis, in das sie Unternehmen kostenlos oder bei einem erweiterten Eintrag gegen Entgelt aufnahm.

Ein Mitarbeiter der Beklagten rief unaufgefordert bei dem Geschäftsführer des klagenden Unternehmens an, u. a. um ihn zu veranlassen, seinen kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine in einen erweiterten, entgeltlichen Eintrag umzuwandeln. Ein Eintrag des Unternehmens war in gleicher Weise wie bei der Beklagten bei weiteren 450 Suchmaschinen gespeichert. Der Kläger beanstandete diesen Anruf zu Recht als unzumutbare Belästigung.

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