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Sonderabschreibung und Zuschüsse für den Bau neuer Mietwohnungen

Sonderabschreibung und Zuschüsse für den Bau neuer Mietwohnungen

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus ist am 8. August im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Durch den neuen § 7b EStG wird der Neubau von Mietwohnungen für Privatleute und Unternehmen attraktiver.

Seit Anfang August 2019 können private Investoren nun – zeitlich befristet – fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung zusätzlich bei der Steuer geltend zu machen. Die reguläre lineare Abschreibung über zwei Prozent kann parallel genutzt werden. Damit können in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten steuerlich abgeschrieben werden.

Folgendes muss erfüllt sein, damit Investoren die neue Sonderabschreibung in Anspruch nehmen können:

  • §7b EStG gilt für Investitionen in neue Wohnungen sowohl in neuen wie in bestehenden Gebäuden. 
  • Die Sonder-AfA beträgt im Jahr der Anschaffung/Herstellung der Immobilie sowie in den drei Folgejahren bis zu fünf Prozent der förderfähigen Kosten jährlich – zusätzlich zur regulären linearen AfA.
  • Die Wohnungen oder Gebäude müssen für 10 Jahre dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet werden (= im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den 9 Folgejahren). Eine Eigennutzung ist damit also ebenso ausgeschlossen wie die Nutzung als Ferienwohnung.
  • Bauantrag oder Bauanzeige müssen nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt werden.
  • Die Anschaffungs- und Herstellkosten der neuen Wohnungen oder Gebäude liegen unter 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche (ohne Grund und Boden). Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist auf 2.000 Euro gedeckelt.
  • Die Wohnungen beziehungsweise Gebäude müssen innerhalb der Grenzen der Europäischen Union liegen.
  • Für die Sonder-AfA müssen die EU-rechtlichen Voraussetzungen über De-minimis-Beihilfen eingehalten werden. Das bedeutet unter anderem, dass der Gesamtbetrag der Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, innerhalb von 3 Veranlagungszeiträumen 200.000 Euro nicht übersteigen darf.

Zusätzliche Förderprogramm der N-Bank mit Tilgungszuschüssen von bis zu 30% unter bestimmten Voraussetzungen sollen den sozialen Wohnungsbau weiter fördern.

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