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Trinkgeld ist nicht immer steuerfrei

Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gezahlt werden (§ 19 EStG).

Empfänger ist ein Arbeitnehmer

Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gezahlt werden (§ 19 EStG). Hierzu zählen auch Zuwendungen eines Dritten, z.B. in Form von Trinkgeld. Seit 2002 sind jedoch Trinkgelder an Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ohne betragsmäßige Begrenzung von der Einkommen­steuer befreit. Das ist in § 3 Nr. 51 EStG geregelt. Es wird zwischen klassischem Arbeitslohn und Trinkgeld unterschieden. Steuerfrei ist Trinkgeld nur, wenn:

 

…es anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten bezahlt wird

Trinkgeld ist ein Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der Arbeitsleistung, die ausschließlich an die Person des Kellners, Taxifahrers, Friseurs etc. gebunden ist. Dabei besteht nur dann Steuerfreiheit, wenn der Kunde oder Gast das Geld direkt dem Mitarbeiter gibt. Reicht hingegen der Arbeitgeber Trinkgeld an seinen Angestellten weiter, geht die persönliche Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Empfänger verloren und es besteht Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Ein weiterer Killer der Steuerfreiheit ist der Trinkgeldpool. Hier werden die empfangenen Trinkgelder gesammelt und auf die Angestellten verteilt. Die persönliche Beziehung zwischen Angestelltem und Trinkgeldgeber geht auch hier verloren, sodass erhaltene Trinkgelder ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig werden.

 

…die Zahlung freiwillig und ohne Rechtsanspruch erbracht wird

Sobald Trinkgelder nicht freiwillig gezahlt werden, unterliegen die Zahlungen in voller Höhe der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Trinkgelder, auf die der Angestellte einen Rechtsanspruch hat, sind z.B. Bedienungszuschläge in Hotels und Gaststätten oder tarifliche Metergelder beim Möbeltransport. Um die Steuerfreiheit von Trinkgeldern in Gaststätten zu gewähren, sollten also Hinweise zu z.B. 10-15 Prozent Bedienungsentgelt – das damit nicht mehr freiwillig ist – aus der Speisekarte gelöscht werden.

 

…es zusätzlich zu dem Betrag gegeben wird, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist

Weitere Voraussetzung des § 3 Nr. 51 EStG ist, dass Trinkgeld eine zusätzliche Vergütung zum vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitslohn darstellt. Damit steht der Trinkgeldempfänger in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält auch doppeltes Entgelt, nämlich den Arbeitslohn vom Arbeitgeber für die erbrachte Arbeitsleistung und das Trinkgeld vom Kunden oder Gast als Honorierung für die zusätzlich erbrachte Leistung.

 

Empfänger ist ein Unternehmer

Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern setzt voraus, dass die Zahlungen an einen Arbeitnehmer erfolgen. Unternehmer, die von ihren Kunden oder Gästen Trinkgelder empfangen, müssen sie stets als Betriebseinnahmen in ihren Büchern erfassen. Ist ein Kellner oder Taxifahrer also nicht angestellt, sondern selbständig tätig, entfällt die Steuerfreiheit.

 

Die erhaltenen Zahlungen erhöhen nicht nur die steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Sie stellen auch umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar, sodass ein Teil des erhaltenen Trinkgelds in Form von Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt gehört alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Wegen der inneren Verknüpfung zwischen der Leistung des Unternehmers und dem vom Kunden oder Gast entrichteten Trinkgeld ist letzteres in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen.

 

Daher sollte der Unternehmer glaubwürdige Aufzeichnungen über erhaltenes Trinkgeld führen. Auf das Thema wird in einer Betriebsprüfung deshalb ein besonderer Fokus gelegt. Der Finanzverwaltung ist bekannt, in welchen Branchen Trinkgelder gezahlt werden. Gerade wenn keine Arbeitnehmer im Service beschäftigt werden und der Gastwirt keine über die registrierten Beträge hinausgehenden Trinkgelder als Betriebseinnahmen erfasst hat, wirft das unangenehme Fragen auf. Mögliche Folgen sind hohe fiktive Zuschätzungen zu den Betriebseinnahmen und nicht zuletzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung.

 

Steuerliche Behandlung beim Trinkgeldgeber

Ist der Trinkgeldgeber Unternehmer, so ist es wichtig zu wissen, ob die Zahlungen für ihn Betriebsaus­gaben darstellen und wie entsprechende Nachweise zu führen sind. Trinkgeldzahlungen sind als Betriebs­ausgaben abzugsfähig, sofern sie nachgewiesen werden.

 

Der Nachweis der Zahlung kann erbracht werden durch

  • die Quittierung des erhaltenen Trinkgelds durch den Trinkgeldempfänger oder
  • einen Eigenbeleg.
     
    Das gezahlte Trinkgeld sollte in der maschinell erstellten und registrierten Rechnung des Restaurants gesondert ausgewiesen werden. In der Realität ist das eher selten der Fall, weil der Kunde erst über die Höhe des Trinkgeldes entscheidet, wenn ihm der Rechnungsbetrag bekannt ist.
     
    Für den Nachweis der Höhe der Trinkgeldzahlung liegt die Feststellungslast beim Trinkgeldgeber. Der Nachweis kann z.B. dadurch geführt werden, dass der Empfänger des Trinkgelds den erhaltenen Betrag auf der Rechnung quittiert. Aufgrund der Ungewissheit bezüglich der steuerlichen Folgen seiner Unterschrift scheuen sich Empfänger der Zahlung oft, den Erhalt des Trinkgelds zu quittieren.
     
    Der Eigenbeleg des Trinkgeldgebers ist damit oft der letzte Ausweg. Voraussetzung für den Eigenbeleg ist, dass die Ausgaben durch den Betrieb veranlasst und tatsächlich entstanden sind. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich i.d.R aus den ergänzenden Rechnungen bei Trinkgeld im Restaurant aus den weiteren Nachweisen zur Bewirtung. Bei der Frage nach der Höhe der Trinkgeldzahlung wird alleine an die Ehrlichkeit des Trinkgeldgebers appelliert. Generell ist es ratsam, Eigenbelege so detailliert wie möglich zu gestalten. Denn bei Zweifeln an der Echtheit des Belegs muss der Unternehmer darlegen, dass der Geschäftsvorfall korrekt dargestellt wurde.
     
    Wurde Trinkgeld bei einer betrieblichen Bewirtung gezahlt, so gelten hierbei ergänzende Nachweis­erforder­nisse.

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