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Ermäßigter Steuersatz für die Gastronomie und weitere Steuerhilfen für Unternehmen

In der Gastronomie soll die Umsatzsteuer auf Speisen ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf 7 Prozent gesenkt werden. Auch bei der Verlustverrechnung gibt es Erleichterungen.

Mit neuen milliardenschweren Hilfen für Arbeitnehmer, Gastronomiebetriebe, Unternehmen und Schulen will die große Koalition die massiven Folgen der Corona-Krise abmildern. Das Kurzarbeitergeld soll erhöht werden, um vor allem für Geringverdiener Einkommensverluste auszugleichen. Zugleich wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds verlängert. Die in der Krise besonders belasteten Gastronomiebetriebe bekommen Steuererleichterungen.

Absehbare Verluste verrechnen

Geplant sind steuerliche Entlastungen für kleine und mittelständische Unternehmen - um Liquidität zu sichern. Konkret geht es um die Verlustverrechnung. Absehbare Verluste für dieses Jahr sollen mit Steuer-Vorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr verrechnet werden dürfen.

Das soll angeblich für maximal 15 Prozent des Gewinns aus 2019 gelten. Außerdem soll maximal 1. Mio EUR (bei Verheirateten maximal 2 Mio. EUR) ausgeglichen werden können. Ausgenommen ist nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur die Gewerbesteuer.

Einheitlicher Steuersatz von 7 %

Bisher gilt für Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, eine Belastung mit 19 Prozent Umsatzsteuer. Für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen in der Regel nur 7 Prozent an. Nun soll generell ein Satz von 7 Prozent zur Anwendung kommen. Laut Beschluss gilt dies ab dem 1.7.2020 befristet für ein Jahr.

 

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