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Steuerfreier Corona-Bonus über 1.500 € auch für GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer

Auch GmbH-Geschäftsführer stehen in einem Dienstverhältnis zur GmbH und können deshalb den steuerfreien Corona-Bonus erhalten. Das ist auf jeden Fall unstreitig, soweit es sich um Fremdgeschäftsführer handelt.

Ob auch Gesellschafter-Geschäftsführer die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen können, äußert sich die Finanzverwaltung wie folgt: „Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann die Zahlung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 (BGBl. 2020 I, S. 1385) neu eingeführten § 3 Nr. 11a EStG zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. In diesem Fall scheidet die Steuerfreiheit aus. Eine vGA liegt vor, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist. Es ist wie bei Arbeitnehmern ohne Gesellschafterstellung darzulegen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des neuen § 3 Nr. 11a EStG müssen eingehalten werden“.

Es ist also so, dass die Steuerfreiheit verloren geht, wenn der Corona-Bonus als vGA zu behandeln ist und damit beim Empfänger zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt, für die es keinen steuerfreien Corona-Bonus nach § 3 Nr. 11a EStG gibt. Die vGA Regelungen entsprechen den allghemeinen Regeliungen diesbezüglich.

Selbstverständlich stehen auch Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Dienstverhältnis zur GmbH und beziehen daraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dies gilt auch für Mehrheitsgesellschafter Geschäftsführer oder Alleingesellschafter-Geschäftsführer. Ebenso  gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer keine höheren Anforderungen an den Nachweis, dass es sich um eine Zahlung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise handeln muss. Da aber Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzich beim Finanzamt im Verdacht stehen, sie würden sich bei jeder Gelegenheit zu Lasten ihrer Gesellschaft bereichern, sollten die folgenden Empfehlungen beachtet werden.

Um jeden Anschein einer vGA zu vermeiden, sollte im Dienstvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers vermerkt sein, dass die Gesellschaft ihm die gleichen steuerfreien Leistungen gewähren kann, wie das Gesetz sie für Arbeitnehmer vorsieht. Fehlt ein derartiger Hinweis im Dienstvertrag, reicht auch ein Gesellschafterbeschluss, wonach die Gesellschaft ihren leitenden Mitarbeitern (Geschäftsführern und Prokuristen) einen steuerfreien Corona-Bonus zahlen kann bzw. zahlt. Dieser Beschluss würde auch den Vorgaben des Fremdvergleichs genügen. Gibt es keinen Prokuristen in der Gesellschaft, erhält nur der Gesellschafter-Geschäftsführer die steuerfreie Zahlung.

Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen kann sich auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH den steuerfreien Bonus auszahlen lassen.

Ist eine Person Geschäftsführer in mehreren GmbHs, kann sie sich den Corona-Bonus von jeder Gesellschaft zahlen lassen.

Also: Bei einer vgA ist der steuerfrei Bonus nicht möglich ist, insoweit besteht ein Risiko. Optimaler Weise steht m Dienstvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers vermerkt , dass die Gesellschaft ihm die gleichen steuerfreien Leistungen gewähren kann, wie das Gesetz sie für Arbeitnehmer vorsieht. Auf jeden Fall muss aber ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden, wonach die Gesellschaft ihren leitenden Mitarbeitern (Geschäftsführern und Prokuristen) einen steuerfreien Corona-Bonus zahlen kann bzw. zahlt. Alle Mitarbeiter müssen den Zuschuss erhalten und dieser sollte gleichmäßig verteilt sein bzw. es darf nur begründet abgewichen werden.

 

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