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Neu in der FinVermV ab 1. August 2020: Geeignetheitserklärung, Telefonaufzeichnung u. a.

Wer Finanzanlagen vermittelt oder dazu berät, muss sich auf Verschärfungen in der Betriebsführung einstellen, die aufgrund der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) zum 1. August 2020 in die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) eingearbeitet wurden.

Neben der Vermeidung von Interessenkonflikten und der sog. Geeignetheitserklärung trifft die Finanzanlagenvermittler/-innen vor allem die Pflicht, zur Beweissicherung die Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation aufzuzeichnen, sobald sie die Vermittlung von oder Beratung zu Finanzanlagen betreffen. Betroffen sind Finanzanlagenvermittler/-innen und Honorar-Finanzanlagenberater/-innen mit einer Erlaubnis nach § 34f bzw. § 34h der Gewerbeordnung (GewO) und ihre mitvermittelnden Angestellten.

 

Die Änderungen für Finanzanlagenvermittler/-innen und Honorar-Finanzanlagenberater/- innen aus dieser Verordnung treten am 1. August 2020 in Kraft.

 

Die Finanzanlagenvermittler/-innen und Honorar-Finanzanlagenberater/-innen hatten 9 Monate Zeit, sich auf die

Änderungen vorzubereiten. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wesentlichen Neuregelungen für Finanzanlagenvermittler/-innen vor:

Im neu eingefügten § 11a FinVermV wird der/die Gewerbetreibende (anders als bisher in § 13 Abs. 5 FinVermV geregelt) verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte bereits im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Sofern ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, hat der/die Gewerbetreibende es durch angemessene Maßnahmen so zu regeln, dass Nachteile für den/die Anleger/in ausgeschlossen werden.

Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus und das Risiko für den/die Anleger/in bleibt bestehen, muss der/die Gewerbetreibende den/die Anleger/in rechtzeitig vor Vertragsabschluss über die Art und die Quelle des Interessenkonflikts informieren. Die Offenlegung des Interessenkonflikts muss ausführlich mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen.

Zudem dürfen Beschäftigte nicht in einer Weise vergütet und bewertet werden, die ihrer Pflicht zum Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse zuwiderläuft. Dies bedeutet, der/die Gewerbetreibende darf keine Anreize durch Vergütung, die Vorgabe von Verkaufszielen oder in anderer Weise schaffen, die die Beschäftigten dazu verleitet, eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl andere Finanzanlagen den Bedürfnissen des/der Anlegers/-in besser entsprechen.

Die Pflichten des/der Gewerbetreibenden, den/die Anleger/in vor Abschluss eines Geschäfts umfassend und in verständlicher Form über Risiken, Kosten und Nebenkosten zu informieren, sind an die Vorgaben der MiFID II angepasst worden. Dies führt zu einer Erweiterung der Pflichten für Finanzanlagenvermittler/-innen, die in § 13 FinVermV ausführlich geregelt sind.

 

Im geänderten § 16 FinVermV sind die Vorgaben für die durchzuführende Geeignetheitsprüfung angepasst worden. Zudem müssen Finanzanlagenvermittler/-innen zukünftig den Zielmarkt berücksichtigen und mit den Anlegerbedürfnissen abgleichen. Sie müssen alle zumutbaren Schritte unternehmen, um sich Informationen einschließlich der Bestimmung des Zielmarktes von dem Wertpapierhandelsunternehmen oder dem Emittenten zu beschaffen und die Merkmale nebst Zielmarkt zu verstehen. Dabei müssen sie sicherstellen, dass sie Finanzanlagen unter Berücksichtigung des Zielmarktes nur empfehlen, wenn diese im Interesse des/der

Anlegers/-in sind.

Statt des bisherigen Beratungsprotokolls muss der/die Gewerbetreibende bei einer Anlageberatung künftig dem/der Privatkunden/-in vor Vertragsabschluss eine sog. Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen, in der die Beratung und die Abstimmung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des/der Kunden/-in erläutert werden.

Wird für die Anlageberatung ein Fernkommunikationsmittel gewählt, darf der/die Gewerbetreibende die Geeignetheitserklärung ausnahmsweise unverzüglich nach dem Vertragsschluss zur Verfügung stellen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der/die Anleger/in diesem Vorgehen zugestimmt hat und der/die Gewerbetreibende dem/der Anleger/in angeboten hat, die Weiterleitung des Auftrages zu verschieben, bis dieser/diese die Möglichkeit hatte, die Geeignetheitserklärung zu überprüfen.

Bietet der/die Gewerbetreibende dem/der Anleger/in an, die Geeignetheit der empfohlenen Finanzanlage regelmäßig zu beurteilen, ist er/sie verpflichtet regelmäßige Berichte über die Geeignetheit der Anlage zur Verfügung zu stellen.

Im neu geschaffenen § 18a FinVermV ist die künftige Pflicht zur Aufzeichnung der Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation mit den Kunden geregelt.

Dies bedeutet, der/die Gewerbetreibende muss zum Zwecke der Beweissicherung Telefongespräche oder sonstige elektronische Kommunikation aufzeichnen, deren Inhalt sich auf die Beratung zu oder die Vermittlung von Finanzanlagen bezieht. Auch Beratungsgespräche, die nicht zum Abschluss eines Geschäfts geführt haben, sind aufzuzeichnen und nach den Vorgaben des § 18a FinVermV aufzubewahren.

Der/Die Gewerbetreibende muss den/die Anleger/in und den/die Beschäftigte/n über die Aufzeichnung des Telefongespräches oder sonstiger elektronischer Kommunikation informieren. Hier genügt es allerdings, wenn der/die Gewebetreibende diese Information einmalig vor der ersten Durchführung von Telefongesprächen oder der sonstigen elektronischen Kommunikation mitteilt. Hat der/die Gewerbetreibende den/die Anleger/in nicht informiert oder hat der/die Anleger/in der Aufzeichnung widersprochen, so darf der/die Gewerbetreibende keine telefonische Anlageberatung/Anlagevermittlung durchführen.

Die Aufzeichnungen sind so zu sichern, dass keine nachträgliche Verfälschung oder unbefugte Verwendung möglich ist. Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 23 FinVermV (10 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in welchem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang des Auftrages erfolgte) zu vernichten oder zu löschen.

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