Befreiung von der Umsatzsteuer für Ballett- und Tanzschulen.
Gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer…
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