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Umsatzsteuer: Gutschriftsverfahren

Das UStG unterscheidet grundsätzlich zwei Abrechnungsformen:

Rechnung: Bei der Rechnung schreibt der leistende Unternehmer das Abrechnungspapier selbst.

Gutschrift: Bei der Gutschrift schreibt der Leistungsempfänger (also der Kunde) das Abrechnungspapier (vgl. Abschnitt 14.3 UStAE).

Das UStG unterscheidet grundsätzlich zwei Abrechnungsformen:

  • Rechnung: Bei der Rechnung schreibt der leistende Unternehmer das Abrechnungspapier selbst.
  • Gutschrift: Bei der Gutschrift schreibt der Leistungsempfänger (also der Kunde) das Abrechnungspapier (vgl. Abschnitt 14.3 UStAE).

Bei einer Gutschrift stellt also nicht der leistende Unternehmer an den Leistungsempfänger eine Rechnung über die erbrachten Leistungen aus. Wurde die Abrechnung im Gutschriftsverfahren nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vereinbart und das Abrechnungspapier vom Leistungsempfänger erstellt, ist ab dem 30. Juni 2013 das Abrechnungspapier zwingend mit der Angabe „Gutschrift“ zu kennzeichnen.

Fehlt auf dem Abrechnungspapier der Hinweis „Gutschrift“, fehlt eine Pflichtangabe; damit entfällt der Vorsteuerabzug für den das Papier ausstellenden Unternehmer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Natürlich könnte der Hinweis im Wege einer Gutschriftskorrektur nachgeholt werden, jedoch hätte der jeweilige Unternehmer den Vorsteuerabzug dann erst ab dem Korrekturzeitpunkt.

Keine Gutschrift in diesem Sinne ist die „kaufmännische Gutschrift“, also die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung. Eine derartige teilweise Rücknahme einer zuvor ergangenen höheren Abrechnung führt zu einer „normalen“ Rechnungsberichtigung. Folglich darf auf Belegen für Stornierungen, Preisreduzierungen, Retouren, Abrechnungen von Bonus oder Rabatten nicht mehr der Begriff „Gutschrift“ stehen. Es muss ein anderer Begriff z.B. „Korrekturrechnung“ oder „Stornorechnung“ verwendet werden.

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