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Längere Tätigkeit beim Kunden begründet keine Arbeitsstätte

Selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden seines Arbeitgebers längerfristig eingesetzt wird, ist die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden seines Arbeitgebers längerfristig eingesetzt wird, ist die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Deshalb müssen die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Kfz unter Abzug steuerfreier Erstattungen des Arbeitgebers mit dem pauschalen Kilometersatz je Fahrtkilometer statt mit der Entfernungspauschale pro Entfernungskilometer als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH, Urteil v. 9.7.2009 - VI R 21/08; veröffentlicht am 16.9.2009). 

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