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Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 22.000 €

Die Grenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer beträgt seit dem Jahr 2004 „nicht mehr als 17.500 € im vorangegangenen Jahr und nicht mehr als 50.000 € im laufenden Jahr“. Der Gesetzgeber erhöht die Grenze von 17.500 € ab 1.1.2020 auf 22.000 €.

Durch die Bezugnahme der Grenze auf das Vorjahr können Kleinunternehmen bereits 2019 bis zu 22.000 € Einnahmen erzielen, ohne ihren Status als Kleinunternehmer zu verlieren. Die Erhöhung bedeutet auch, dass eine Reihe von Selbständigen und Start-ups wieder für diese Vereinfachungsregelung in Frage kommen.

Ergänzende Hinweise:

  • Möchten Unternehmer von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, dürfen diese Unternehmen keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausweisen.
  • Steuerfreie Erlöse werden nicht in die 22.000-€-Grenze eingerechnet.
  • Bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung sind unter Umständen Berichtigungen beim Vorsteuerabzug vorzunehmen, falls für einzelne angeschaffte Gegenstände über 1.000 € Vorsteuer vom Finanzamt erstattet wurde.
  • Von der Kleinunternehmerregelung kann auch ohne Überschreiten der Grenzen freiwillig zur Regelbesteuerung per Option gewechselt werden. An diesen Wechsel ist man dann fünf Jahre gebunden.

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