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Bei Schwarzarbeit gibt es keine Gewährleistung

Privatleute haben bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit keinen Anspruch auf die Beseitigung der Mängel. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das Urteil betrifft die Beschäftigung von Handwerkern im privaten Bereich, die ohne Rechnung arbeiten.

Privatleute haben bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit keinen Anspruch auf die Beseitigung der Mängel. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das Urteil betrifft die Beschäftigung von Handwerkern im privaten Bereich, die ohne Rechnung arbeiten.

Die Richter wiesen die Klage einer Hausbesitzerin aus dem Kieler Raum ab. Sie hatte mit einem Handwerker für das Pflastern einer Auffahrt 1800 Euro vereinbart. Das Geld wurde bar bezahlt, ohne Rechnung oder Umsatzsteuer. Später bemängelte die Auftraggeberin die Arbeit. Sie klagte auf Nachbesserung und scheiterte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Dieses erklärte den Vertrag über das Pflastern der Auffahrt für nichtig, weil er gegen das Schwarzarbeitergesetz verstoße. Das seit 2004 geltende Gesetz soll Schwarzarbeit effektiver bekämpfen.

Das OLG-Urteil bestätigte der BGH nun: Verträge über Schwarzarbeit seien nichtig, es bestünden daher keine Ansprüche auf die Beseitigung von Mängeln, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Rolf Kniffka zur Begründung des Urteils.

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