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BFH: Verkauf von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres ist steuerpflichtig

Mit BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 hat sich das Bundesministerium der Finanzen verbindlich zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen, Utility- und Security-Token geäußert und damit eine gewisse Rechtssicherheit für Steuerpflichtige geschaffen. Am 14. Februar 2023 folgte nun die erste BFH-Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen und schafft weiter Rechtssicherheit.

Das BFH-Urteil (BFH vom 14. Februar 2023 – IX R 3/22) beschäftigt sich gewissermaßen mit dem „Standardfall“ – der steuerlichen Behandlung des Handels mit im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen. Kurzgefasst bestätigt der BFH die Auffassung des BMF, dass Kryptowährungen sog. „andere Wirtschaftsgüter“ darstellen und der Handel von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen steuerbar ist, sofern der Erwerb und die Veräußerung der Kryptowährungen innerhalb eines Jahres erfolgen.

Das BFH-Urteil stellt dabei insbesondere folgende Punkte klar:

Wirtschaftsguteigenschaft von Kryptowährungen

Der BFH bestätigt in seinem Urteil die Auffassung des BMF und der herrschenden Meinung in der Literatur, dass es sich bei Kryptowährungen um Wirtschaftsgüter handelt. Dabei unterscheidet der BFH nicht zwischen verschiedenen Kryptowährungen. In der Konsequenz sollten Kryptowährungen unabhängig der zugrundeliegenden Technik stets als Wirtschaftsgüter zu klassifizieren sein. Ferner trifft der BFH die Aussage, dass es sich bei Kryptowährungen aus wirtschaftlicher Sicht um Zahlungsmittel handelt.

Erwerb von Kryptowährungen

Weiter zeigt der BFH auf, dass Kryptowährungen angeschafft bzw. erworben werden, wenn sie im Tausch gegen Euro, Fremdwährungen oder andere Kryptowährungen den Eigentümer wechseln.

Zurechnung von Kryptowährungen

Ferner bestätigt der BFH die Auffassung des BMF, dass Kryptowährungen demjenigen Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, der über den Private Key verfügt und damit „tatsächlich“ über die Kryptowährungen verfügen bzw. sie transferieren kann.

Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft

Der BFH stellt zudem klar, dass der Handel mit im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegt. Dieses erfordert die Erfüllung eines zweistufigen Tatbestands:

  1. Der Steuerpflichtige muss die Kryptowährungen entgeltlich – z.B. im Tausch gegen Euro oder andere Kryptowährungen – erworben haben und
  2. Innerhalb eines Jahres wieder veräußern.

Ein dabei entstehender Veräußerungsgewinn unterliegt – sofern eine Freigrenze von EUR 600 überschritten ist – der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen von bis zu 45%.

Weiter ungeklärte Fragestellungen

Zwar klärt das BFH-Urteil den Standardfall des Handels mit im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen, dennoch bleiben zahlreiche Punkte weiter offen. Dazu zählt z.B. wie Mining und Staking steuerlich zu beurteilen sind, wie mit Verlusten aus dem Handel von Kryptowährungen umzugehen ist oder wie andere Tokenarten steuerlich zu beurteilen sind.

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