Erbschaftsteuer bei Wohnsitz des Erben/Erblassers im Ausland
Im Ausland ansässiger Erbe
Auch bei der Erbschaftsteuer wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland liegt vor, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. In diesem Fall unterliegt der gesamte, weltweite Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer.
Dabei ist es ausreichend, wenn nur eine Partei Inländer ist. Lebt der Erbe im Ausland, ist aber der Erblasser weiterhin im Inland ansässig, so unterliegt dennoch die gesamte Schenkung oder Erbschaft der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht. Zudem sind auch die Besteuerungsfolgen im Wohnsitzstaat des Erben zu berücksichtigen. Auch dieser kann nach seinem nationalen Recht Erbschaftsteuer erheben. Da es nur sehr wenige Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer gibt, kommt es häufiger zur Doppelbesteuerung.
So sind z.B. Voraussetzungen für eine steuerfreie Übertragung von Unternehmensvermögen in den betroffenen Ländern zu prüfen. Nicht jedes Land kennt Betriebsvermögensvergünstigungen oder diese sind an Voraussetzungen geknüpft, die der Erbe nicht erfüllen kann (Staatsangehörigkeit, inländisches Betriebsvermögen, etc.) Auch steuerliche Würdigungen von Nießbrauchsvereinbarungen oder Auflagen an die Erben sind aus Sicht des ausländischen Staates vorzunehmen. In vielen Staaten sind sie unbekannt und wirken sich daher zum einen nicht erbschaftsteuermindernd aus und können zum anderen zusätzlich negative ertragsteuerliche Folgen auslösen.
Für einen erfolgreichen, steueroptimalen Vermögensübergang ist zudem auch die ertragsteuerliche Behandlung im Ausland nach der Unternehmensnachfolge zu analysieren.
Im Ausland ansässiger Erblasser
Geht nicht der Erbe, sondern der Erblasser ins Ausland, sind auch Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung zu beachten. Ist der Erbe weiterhin Inländer, besteht eine unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht, unabhängig vom Wohnort des Erblassers. Aber auch wenn beide, Erblasser und Erbe, Deutschland den Rücken kehren, kann weiterhin deutsche Erbschaftsteuer anfallen: Deutsche Staatsangehörige werden innerhalb der ersten 5 Jahre nach Wegzug als Inländer behandelt.
Ist die Fünfjahresfrist überschritten, kann sich bei Erbschaft und Schenkung immer noch eine beschränkte Steuerpflicht ergeben. Besteuert wird dann nur noch das sog. Inlandsvermögen. Dies können z.B. Beteiligungen an einer deutschen Kapital- oder Personengesellschaft oder deutsches Grundvermögen sein. Zu beachten ist, dass in diesem Fall die gesetzlichen persönlichen Freibeträge in Deutschland äußerst niedrig sind. Der EuGH hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass dieselben Freibeträge wie bei unbeschränkter Steuerpflicht zu gewähren sind, und zwar unabhängig davon, ob die Erben in einem EU-Land oder einem Drittstaat ansässig sind. Zudem kann auch hier eine Erbschaft- und Schenkungsteuer im Wohnsitzstaat von Erben und/oder Erblasser anfallen. Eine Doppelbesteuerung gilt es durch vorherige Steuerplanung zu vermeiden.