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Immobilienverkäufe

Der Verkauf einer im Privatvermögen befindlichen Immobilie kann sowohl steuerfrei als auch steuerpflichtig sein.

Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie

Wird die Immobilie seit ihrer Anschaffung / Herstellung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so bleibt der Verkaufserlös steuerfrei.

Wird die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so bleibt der Verkaufserlös steuerfrei.

Nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien (ETW, Häuser, Gebäudeteile, Grundstücke etc.)
Werden Mietimmobilien, Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte verkauft, so unterliegen die Einkünfte (Gewinn / Verlust) hieraus der Besteuerung gem. § 23 EStG, (soweit zwischen dem Ankauf und Verkauf der Immobilie (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte) etc. nicht mehr als 10 Jahre liegen.  

Für die Zeitberechnung ist das jeweilige Datum des Kauf- und Verkaufsvertrages maßgeblich. Bei selbst hergestellten Gebäuden ist das Kaufdatum zur Anschaffung des Grundstückes maßgebend.

Gemischtgenutzte Immobilien
Werden Immobilien veräußert die teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt und teilweise vermietet wurden, so wird bei Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsanteils der zu eigenen Wohnzwecken genutzte Teil heraus gerechnet (i.d.R. nach qm Wohn/Nutzfläche) und bleibt damit anteilmäßig unberücksichtigt.  Ist der eigengenutzte Anteil wertvoller als eine Aufteilung nach der Fläche ergeben würde, so kann hier auch eine andere Berechnung ggf. durch Hinzurechnungen erfolgen die im einzelnen belegt werden muss.

Veräußerungspreis/Verkaufserlös
Zum Veräußerungspreis gehören sämtliche Geld-und Sachleistungen die der Veräußerer als Gegenwert für die Übertragung der Immobilie erhält. Erfolgt der Verkauf gegen Rentenzahlung, so ist als Gegenwert der abgezinste Barwert der Rente (R 6.2 Satz 1 EStR) zu berechnen. Die Rentenzahlungen selbst stellen dann sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a / bb EStG da, die in Höhe des Ertragsanteils (Zinsanteil) im Jahr der Zahlung der Einkommensteuer unterliegen.

Erwerb der Immobilie im Rahmen einer Gütertrennung / Scheidungsfolgenvereinbarung und spätere Veräußerung

Der Erwerb einer Immobilie im Rahmen einer Gütertrennungs- oder Scheidungsfolgevereinbarung steht in Höhe des entgeltlich erworbenen Anteils einem Grundstückerwerb gleich. Es beginnt für den erworbenen Anteil eine neue 10-jährige Spekulationsfrist. Der anteilige Kaufpreis ergibt sich aus dem Wert der Gegenleistung. D.h. der mit der Grundstücksübertragung abgefundenen Ansprüche oder übernommenen Schulden.

Erwerb der Immobilie durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen oder Betriebsaufgabe und spätere Veräußerung
Als Erwerb einer Immobilie - und damit Beginn der 10-jährigen Spekulationsfrist - gilt auch die Überführung einer Immobilie durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen oder im Rahmen einer Betriebsaufgabe. Dies ist jedoch kein entgeltlicher Erwerb, da es sich um den gleichen Rechtsträger handelt.  Als Veräußerungspreis gilt in diesen Fällen der Entnahmewert aus dem Betriebsvermögen. Die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach der Entnahme aus dem Betriebsvermögen führt demgemäß zu einem nach § 23 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die Gewinne eines Jahres weniger als 600€ betragen. 

Beginn der Spekulationsfrist bei Verkauf eines selbst hergestellten Gebäudes
Erstellt der Steuerpflichtige eine Gebäude auf einem bereits seit Jahren im Besitz befindlichen Baugrundstück und verkauft er das Gebäude wenige Jahre später, so beginnt der Lauf der 10-jährigen Spekulationsfrist dennoch mit dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbs. Die Herstellung eines Gebäudes auf dem eigenen Grundstück stellt selbst kein Anschaffungsvorgang da. Erfolgt der Grundstückserwerb und der Verkauf des Grundstückes mit dem Gebäude jedoch innerhalb der 10-jahresfrist, so ist das Gebäude bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns mit einzubeziehen (Herstellungskosten / Verkaufserlös). 

Besteuerungszeitpunkt
Auch hier  gilt das Zufluss- / Ablussprinzip des § 11 EStG. Der Gewinn ist demnach in dem Jahr zu besteuern, in dem der Kaufpreis zugeflossen ist. Soweit die Zahlung auf ein Notaranderkonto erfolgt, kommt es auf den Zeitpunkt der Auszahlungsreife (Ab wann durfte der Notar an den Verkäufer vertragsgemäß auszahlen?) an. 

Was passiert bei einem Veräußerungsverlust?
Auch bei einem Veräußerungsverlust sollte dieser steuerlich ermittelt und festgestellt werden. Eine Verlustverrechnung ist nur mit Veräußerungsgewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, wie Immobilien oder sonstigen Gegenständen möglich (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Eine Verrechnung mit Einkünften aus Wertpapierspekulationen ist seit dem Jahre 2009 nicht mehr möglich, da diese den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet wurden. Der festgestellte Verlust (Anlage SO) kann in das Vorjahr zurückgetragen oder in die Folgejahre unbegrenzt vorgetragen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).

Wichtig: Reichte der Verkaufspreis nicht aus um alle Darlehen des Objektes zu tilgen, so können die nachlaufenden Schuldzinsen - auch nach dem Verkauf des Objekts - als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden (BFH 20.6.2012 - IX R 67/10).

Risiko: Gewerblicher Grundstückshändler (3-Objekt-Grenze)
Durch die regelmäßige Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann der Immobilienverkäufer gewollt oder ungewollt zum gewerblichen Grundstückshändler werden. In diesem Falle handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus privaten Veräußerungsgeschäften. Dies auch, wenn das Grundstück sich im Privatvermögen des Veräußerers befindet. Nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens vier Objekte verkauft werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um Alleineigentum oder Bruchteilseigentum handelt. 

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