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Kassensicherungsverordnung ab 1.1.2020

Die Kassensicherungsverordnung regelt die Anwendung der elektronischen Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO. Zwar hat die Bundesregierung die Verordnung bereits im Herbst 2017 erlassen und sie ist am Tag nach der Verkündigung in Kraft getreten. Tatsächlich sind ihre Inhalte grundsätzlich jedoch erst ab dem 1.1.2020 mit dem Wirksamwerden des § 146a AO anzuwenden. Mangels technischer Voraussetzungen wurde der Einsatztermin bereffend der Vorschriften zum zertifizierten Sicherheitsmodul auf den 1.10.2020 verschoben.

Die Verordnung gilt ausschließlich für elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen i. S. des § 146a AO. Sie gilt nicht für Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte.

Ab 1.10.2020 gilt:

Gemäß Verordnung ist jeder Kassenzugriff in einer separaten Transaktion zu erfassen. Dabei sind

  • der Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
  • eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
  • die Art des Vorgangs,
  • die Daten des Vorgangs,
  • die Zahlungsart,
  • ein Prüfwert und
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls

lückenlos (z. B. fortlaufend nummeriert) und manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium unverdichtet aufzuzeichnen.

Ab 1.1.2020 bzw. 1.10.2020 gilt:

Grundsätzlich wird ab dem 1.1.2020 eine Belegausgabepflicht eingeführt. Nach § 6 KassenSichV muss ein Beleg dann Folgendes beinhalten:

ab 1.1.2020:

  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Belegdatum
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie Umsatzsteuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung

ab 1.10.2020:

  • Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung (Transaktionszeitraum) ,
  • Transaktionsnummer und
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Die Belege können in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch ausgegeben werden.

Die Zuständigkeit für alle weiteren Regelungen zur technischen Sicherheit wie

  • Zertifizierung des Kassensystems,
  • Anforderungen an den Speicher, etc.

werden mit der Verordnung auf das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik übertragen.

Zertifizierung: Diese Merkmale müssen Kassensysteme aufweisen

Ab 1.10.2020  dürfen nur noch zertifizierte Kassensysteme verwendet werden, die folgende Merkmale aufweisen

  • ein Sicherheitsmodul,
  • ein Speichermedium und
  • eine digitale Schnittstelle.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wird diese Zertifikate erteilen.

Übergangsfrist für bestehende Kassensysteme

Eine Verpflichtung, das bestehende Kassensystem in ein elektronisches Aufzeichnungssystem umzustellen, (z. B. Registrierkassenpflicht) besteht erst ab 2023.

Diese Ausnahme besteht nur, sofern es nicht möglich ist, diese Kasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung aufzurüsten.

Sollte eine Aufrüstung mit einer technischen Sicherheitseinrichtung hingegen bauartbedingt möglich sein, gilt die Übergangsfrist nicht. Diese Kasse muss zum 1.10.2020 umgerüstet werden. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber eine Investitionssicherheit geschaffen.

Belegausgabepflicht: Der Kunde muss einen Beleg erhalten

Werden mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle erfasst, muss der Unternehmer dem Kunden/Käufer nun in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg über den Geschäftsvorfall ausstellen. Zusätzlich muss der Unternehmer dem Kunden/Käufer diesen Beleg zur Verfügung stellen (Belegausgabepflicht).

Lediglich beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen kann das Finanzamt aus Zumutbarkeitsgründen den Unternehmer von einer Belegausgabepflicht befreien. Achtung! Das Finanzamt kann diese Befreiung widerrufen.

Elektronische Aufzeichnungssystem müssen beim Finanzamt registriert werden

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, muss dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck Folgendes mitteilen:

  • Name und Steuernummer des Unternehmers, der das elektronische Aufzeichnungssystem nutzt,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Die An-/Abmeldung des elektronischen Aufzeichnungssystems beim Finanzamt muss innerhalb eines Monats nach

  • Anschaffung oder
  • Außerbetriebnahme

erfolgen.

Diese Mitteilungspflicht ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglicheit zum Finanzamt ausgesetzt. Man kann davon ausgehen, dass die Übermittlungspflicht mit dem endgültigen Einsatz des Sicherheitszertifikats (Stand Nov. 2019: 1.10.2020) wirksam wird.

 

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