Kurzarbeit: Verlängerung bis Ende 2021 beschlossen
Beispielsweise wird die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70/77 % ab dem vierten Monat und 80/87 % ab dem siebten Monat bis 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden ebenfalls bis Ende Dezember 2021 verlängert. Das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bleibt also weiter anrechnungsfrei. Nicht zuletzt wird der Anreiz, die Zeiten des Arbeitsausfalls für Weiterbildung zu nutzen, gestärkt. Die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.