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Steuerliche Pflichten beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

Obwohl die Einspeisung von Strom grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, ist eine Gewerbeanmeldung für Photovoltaikanlagen auf privaten Wohngebäuden nur in Ausnahmefällen notwendig.

Über die Pflicht zur Gewerbeanmeldung entscheiden in Grenzfällen die Bundesländer, weswegen die Frage der Anmeldungspflicht für private Photovoltaikanlagen lange uneinheitlich gehandhabt wurde. Mittlerweile haben sich die Länder auf eine einheitliche Vorgehensweise geeinigt, der Betrieb einer solchen Anlage wird nicht als gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Unbedingt zu beachten ist dabei, dass dies nur für das Gewerberecht gilt. Steuerrechtlich handelt es sich bei den Einnahmen aus der Einspeisevergütung um Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit!

Der Verzicht auf eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung beruht im Wesentlichen auf zwei Argumenten. Erstens ist der jährliche Gewinn einer Kleinanlage für eine gewerbliche Tätigkeit sehr gering. Dies gilt insbesondere, wenn die Abschreibungsmöglichkeiten der Investition in die Rechnung einbezogen werden. Zweitens ist meist der Netzbetreiber der einzige Abnehmer, weswegen nicht von einer Teilnahme am allgemeinen Waren- und Dienstleistungsverkehr ausgegangen wird. Damit ist auch klar, unter welchen Umständen ausnahmsweise doch eine Gewerbeanmeldung erforderlich sein könnte. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Strom an einen benachbarten Gewerbetrieb geliefert wird. Der typische private Anlagenbesitzer verbraucht einen Teil des Stroms selbst und speist den Rest ins Netz ein. Immer dann, wenn die Situation eine grundsätzlich andere ist, sollte vorab bei der Gemeinde nachgefragt werden, ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.

Umsatzsteuer

Wie schon erwähnt, handelt es ich beim Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerrechtlich sehr wohl um eine unternehmerische Tätigkeit. Das bedeutet, dass für die erhaltene Einspeisevergütung eine Umsatzsteuer von 19 Prozent an das Finanzamt abzuführen ist. Diese wird allerdings nur weitergereicht, der Anlagenbesitzer stellt diese Umsatzsteuer seinerseits dem Netzbetreiber in Rechnung. Bei der im EEG festgeschriebenen Einspeisevergütung handelt es sich immer um einen Nettobetrag, den der Netzbetreiber zuzüglich der Umsatzsteuer an den Betreiber der Photovoltaikanlage auszahlt. Diese eingenommene Umsatzsteuer muss – zumindest in den ersten zwei Jahren – monatlich dem Finanzamt in einer so genannten Voranmeldung gemeldet werden und auch sofort abgeführt werden. Nach Ablauf der zwei Jahre sind längere Intervalle für die Voranmeldung möglich, abhängig vom Jahresumsatz. Das Abführen der Umsatzsteuer bereitet ein wenig bürokratischen Aufwand, aber es lohnt sich. Von der abzuführenden Umsatzsteuer können die Beträge abgezogen werden, die im Rahmen der Tätigkeit selbst als Umsatzsteuer gezahlt werden. Der größte Betrag ist hier sicherlich die Umsatzsteuer für die Photovoltaikanlage selbst.

Versteuerung der Einnahmen

Die Einnahmen aus der Einspeisevergütung sind als Einkommen zu versteuern. Davon können alle Kosten des Anlagenbetriebs abgesetzt werden. Das gilt nicht nur für die laufenden Kosten, sondern auch für den Kaufpreis der PV-Anlage, die über 20 Jahre abgeschrieben werden muss.

 

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