Vergütung von Übungsleitern in Vereinen
Der Freibetrag von 2.400 Euro steht jedem nur 1x pro Jahr zur Verfügung. Sofern jemand bei mehreren Vereinen tätig ist, werden die Verdienste addiert. Die Vereine lassen sich zusichern, dass jemand für die Tätigkeit in dem betreffenden Verein den Freibetrag in Anspruch nimmt, damit der Vereine keine Hinterziehung von Steuern u Sozialabgaben begeht.
Einnahmen sind alles was der Übungsleiter erhält, egal wie es bezeichnet wird (Fahrgeld, Stundenlohn, Beitragsfreistellung, etc). Lediglich Auslagen gegen Quittung zählen nicht hierzu.
Werden über 2.400 Euro(über 3.000 Euro) verdient stellt sich IMMER die Frage, ob der Übungsleiter Arbeitnehmer des Vereins ist oder selbständig.
Gem. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.7.15 (L 4 R 1570/12) sind folgende Kriterien zur Bestimmung heranzuziehen: - Zeitliche Weisungsgebundenheit - Örtliche Weisungsgebundenheit - Fachliche Weisungsbindung - Eingliederung in den Betrieb des Vereins - Unternehmerisches Risiko - Keine persönliche Erbringung der Arbeitsleistung.
Je freier ein Übungsleiter in seinen Entscheidungen ist, desto mehr spricht für eine selbständige Tätigkeit. Es ist irrelevant was vertraglich vereinbart ist, die tatsächlichen Verhältnisse sind maßgebend.
Liegt ein Arbeitnehmerverhältnis vor, dann wird der Übungsleiter als Arbeitnehmer gemeldet (Minijob oder sozialverspflichtig) mit den Konsequenzen Mindestlohn, Lohnsteuer und Sozialabgaben
Beispiel: Der Übungsleiter bekommt 400 Euro monatlich.
Steuerfrei Übungsleiter-FB 200 Euro
Minijob 200 Euro =Auszahlung 400 Euro
Der Verein muss auf die 200 Euro Minijob ca. 30% Angaben an die Knappschaft leisten. Es sind die allgemeinen Regeln zum Minijob zu berücksichtigen (max 1 Minijob als Arbeitnehmer).
Ist der Übungsleiter selbständig, dann stellt er an den Verein eine Rechnung und muss selber sich um die Themen Steuern und Sozialversicherung kümmern