Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Personenunternehmen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft):
Gewerbeertrag 100.000,00 €
Freibetrag - 24.500,00 €
gewerbesteuerpflichtiger Betrag 75.500,00 €
(100.000 – 24.500)
x Gewerbesteuermessbetrag 3,5 % 2.642,50 €
(25.500 x 3,5%)
x Hebesatz (Hannover 460 %) 12.155,50 €
= zu zahlende Gewerbesteuer
Gemäß § 35 EStG wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuerzahlung beim Unternehmer bzw. beim Mitunternehmer auf die anteilige Einkommensteuerschuld für Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet.
Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde der Anrechnungsfaktor ab 2008 auf 3,8 festgesetzt.
Somit kann die Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von ca. 380 % (bisher ca. 360 %) auf die Einkommenssteuer angerechnet werden. Der Anrechnungsbetrag ergibt sich aus dem mit dem Anrechnungsfaktor multiplizierten Gewerbesteuermessbetrag. Es wird jedoch nur die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer angerechnet. Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer kann maximal bis auf 0 € erfolgen.
Dabei ist zu beachten, dass eine Anrechnung nur dann erfolgen kann, wenn beim Unternehmer eine positive Einkommensteuerschuld aus Einkünften aus Gewerbebetrieb besteht. Aufgrund der Vielzahl von Hinzurechnungen kann sich trotz eines Verlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Gewerbesteuerzahlung ergeben, die nicht mit einer Einkommensteuerschuld verrechnet werden kann. Der Vor- oder Rücktrag eines nicht genutzten Anrechnungsvolumens ist nicht möglich.
Beispiele:
A) Rechenbeispiel bei positiver Einkommensteuerschuld → Anrechenbarkeit gegeben.
Ein Unternehmer erwirtschaftet mit seinem Gewerbebetrieb einen Gewinn in Höhe von 100.000 €.
Gewerbesteuer bei Hebesatz 460 %, 12.155,50 €
Anrechnungsbetrag 10.041,50 €
(3,8 x Gewerbesteuermessbetrag, der Gewerbesteuermessbetrag
beträgt 2.642,50 €, Berechnung siehe oberes Bsp.)
(3,8 x 2.642,50)
Endgültige Belastung mit Gewerbesteuer 2.114,00 €
(12.155,50-10.041,50)