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Corona-Sonderzahlung bis März 2022 verlängert

Die Corona-Sonderzahlung wurde erneut verlängert: bis März 2022. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern insgesamt bis zu 1.500 Euro

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 Sonderleistungen in Höhe von insgesamt einmalig 1.500 Euro zahlen, ohne dass diese steuer- oder sozialabgabenpflichtig wären. Ursprünglich galt diese Frist nur bis zum 31. Dezember 2020 und wurde zunächst bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Die Verlängerung der Frist führt übrigens nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags, dieser bleibt bei insgesamt 1.500 Euro, dieser kann aber in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.

Voraussetzung für die Sonderleistung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Prämie ist für durch die Corona-Pandemie besonders belastete Beschäftigte gedacht. Sie gilt für alle Branchen, allerdings soll ein Bezug zur Pandemie-Krise bestehen.

Teilzeitbeschäftigte und Minijobber

Auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte sollen von der "Corona-Prämie" profitieren können, da ihre Auszahlung nicht an den Umfang der Beschäftigung geknüpft ist. Kurzarbeitergeld hat ebenfalls keine Auswirkung auf die Corona-Sonderzahlung. Übrigens: Hat jemand mehrere Minijobs oder einen Minijob neben einer Hauptbeschäftigung, kann er die Prämie in jedem der Jobs erhalten.

Steuer- und sozialabgabenfrei

Die Sonderleistung ist ein steuerlicher Freibetrag. Natürlich können Arbeitgeber auch höhere Prämien an ihre Mitarbeiter zahlen. Diese sind im genannten Zeitraum und unter den genannten Voraussetzungen jedoch nur bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei.

Durch die Steuerfreiheit zählt die Sonderzahlung nicht zum Arbeitsentgelt. Damit ist die Sonderzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das gilt auch für Minijobber: Die Sonderzahlung gehört nicht zum Verdienst und hat damit keinen Einfluss auf die 450-Euro-Verdienstgrenze.

Aufzeichnung im Lohnkonto

Arbeitgeber müssen die Corona-Sonderzahlung im Lohnkonto aufzeichnen, sodass sie im Fall einer Prüfung nachvollzogen werden kann. Sie muss jedoch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung 2020 bzw. 2021 ausgewiesen werden.

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