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Transparenzregistereintrag wird für (fast) alle Gesellschaften Pflicht

Das Transparenzregister ist ein 2017 eingeführtes elektronisches Register, das Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen geben soll. Damit soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen verhindert werden.

Umwandlung in ein Vollregister
Die meisten Unternehmen sind seit dem 1. August 2021 verpflichtet, sich aktiv in das Transparenzregister einzutragen, andernfalls drohen Geldstrafen. Davon ausgenommen sind nur Einzelunternehmen und dazu gehören bisher auch im Handelsregister eingetragene Kaufleute (e. K.) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In bestimmten Fällen gibt es Übergangsfristen. Grundsätzlich sollten aber alle deutschen Gesellschaften ihre Unterlagen über die "wirtschaftlich Berechtigten" und eine Eintragungspflicht prüfen.

Hintergrund ist das im Juni 2021 beschlossene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw). Mit ihm wird Transparenzregister, das Aufschluss über die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens geben soll, in ein Vollregister umgewandelt. Damit werden alle Gesellschaften ab dem 1. August 2021 eintragungspflichtig. Erleichterungen gibt es lediglich für Vereine.

Übergangsfristen für Betriebe, die von der Mitteilungsfiktion profitiert haben
Bisher mussten Kapitalgesellschaften, die im Handelsregister angemeldet sind, keine Mitteilung vornehmen. Diese bisherige "Mitteilungsfiktion" des § 20 Abs. 2 GwG aF: Unternehmen, die die entsprechenden Angaben bereits in einem anderen öffentlichen Register – etwa in einem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister – hinterlegt hatten, mussten keine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen. Diese Regelung läuft nun aus.

Je nach Rechtsform gelten folgende Übergangsfristen, innerhalb derer die Eintragung im Transparenzregister nun erfolgen muss:

  • für Aktiengesellschaft, SEs, Kommanditgesellschaften auf Aktien am 31. März 2022,
  • für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften (UG), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften am 30. Juni 2022,
  • und in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Was muss gemeldet werden?
Unternehmen haben die Pflicht, aktiv Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten an das beim Bundesanzeiger Verlag eingerichtete Transparenzregister zu melden.

Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der wirtschaftlich Berechtigte die natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 25 Prozent der Kapital- beziehungsweise Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, beispielsweise durch einen Beherrschungsvertrag.

 

Jahresgebühr und Verstöße
Die Mitteilung zum Transparenzregister ist als solche nicht gebührenpflichtig. Für die Führung des Transparenzregisters wird jedoch eine Jahresgebühr von derzeit 4,80 Euro erhoben.
Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Hierfür ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

Meldeservice sind zum Beispiel unter Meldeservice Transparenzregister (anmeldung-transparenzregister.de) möglich.

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