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Die Einheits-GmbH & Co. KG: Eine sinnvolle Alternative zur GmbH

In vielen mittelständischen Unternehmen findet man die GmbH & Co. KG als Rechtsform vor. Sie ist eine Personenhandelsgesellschaft, die sich insbesondere dadurch auszeichnet, dass sowohl die Kommanditisten nur beschränkt mit ihrem privaten Vermögen haften, als auch zugleich der allein vollhaftende Gesellschafter, der Komplementär, hier in Form einer GmbH ebenfalls nur mit dem der GmbH zur Verfügung gestellten Kapital haftet.

So lässt sich die Haftung beschränken, ohne die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft verlassen zu müssen, und dies sogar als sogenannte „Ein-Mann-Gesellschaft“: Denn bei der GmbH & Co. KG ist es möglich, dass hinter der gesamten Gesellschaftsform nur ein Gesellschafter steht, was bei Personengesellschaften grundsätzlich nicht möglich ist. Man spricht deshalb von der GmbH & Co. KG nicht selten von einer kapitalistischen Personengesellschaft, da sie der Kapitalgesellschaft stark angenähert ist (was konsequenterweise auch haftungsrechtliche, publizitätsrechtliche und insolvenzrechtliche Konsequenzen mit sich führt).

 

Gründe für die Wahl einer Personengesellschaft

Die Wahl der Personenhandelsgesellschaft für mittelständische Unternehmen ist nicht selten darin begründet, dass die hohe Flexibilität dieser Rechtsform bei der Gestaltung der Verträge, die steuerliche Transparenz und die gute Handhabbarkeit im Bereich der Unternehmensnachfolge für die Personenhandelsgesellschaft sprechen. Zudem führt die GmbH & Co. KG steuerlich unabhängig von deren tatsächlichen Tätigkeiten zu gewerblichen Einkünften (sogenannte gewerbliche Prägung zur Mitunternehmerschaft), wenn ausschließlich die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung befugt ist, was der Regelfall ist, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Verhindern kann man die Gewerblichkeit wiederum dadurch, wenn ein Kommanditist neben der GmbH zur Geschäftsführung befugt wird.

 

Gründe für die Wahl der Einheits-GmbH & Co. KG

Ist aber die Personenhandelsgesellschaft in Rechtsform der GmbH & Co. KG gewählt, so besteht ein Nachteil dieser Rechtsform darin, dass es zwei unterschiedliche Rechtsträger gibt, nämlich die Komplementär-GmbH und die Kommanditgesellschaft.

Das hat zur Folge, dass gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge dafür Sorge zu tragen ist, dass die Geschäftsanteile an der Komplementärin im Gleichlauf mit den Geschäftsanteilen an der Kommanditgesellschaft verfügt werden. Ungleichgewichte auf dieser Ebene können zu schwierigen Konstellationen führen, insbesondere wenn man sich bewusst macht, dass die Komplementärin die alleinige Geschäftsführerin mit Vertretungsbefugnis für die KG ist, und damit im Regelfall auch die Leitlinien des Unternehmens vorgibt. Wer hier die Mehrheit hat, setzt sich im Zweifel durch.

Als Lösung wird die Einheits-GmbH & Co. KG vorgeschlagen, bei der die Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH in das Vermögen der Kommanditgesellschaft eingebracht werden, was auf den ersten Blick verwundern mag, letztlich aber zu einem sich selbst tragenden Vehikel führt. Es gibt dann nach außen nur noch die Kommanditanteile, die im Rahmen der Unternehmensnachfolge verfügt werden müssen, da zugleich mit deren Verfügung automatisch die GmbH-Geschäftsanteile, die der Kommanditgesellschaft ja gehören, mit dem Vermögen der KG reflexiv übergehen.

 

Risiko der Einheits-GmbH & Co. KG

Ein Problem entsteht aber dann im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH: Denn in deren Gesellschafterversammlung sitzt ja ausschließlich die Kommanditgesellschaft als alleinige Gesellschafterin, die wiederrum von der Komplementär-GmbH vertreten wird, was letztlich zu einem gefährlichen Zirkel führt, der zu erheblichen Problemen bei der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH führen kann. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH entscheidet über seine eigene Abberufung!

 

Gesellschaftsvertragliche Lösung

Um dieses Ergebnis zu vermeiden, muss in dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft verankert werden, dass die Ausübung der Gesellschafterrechte der Komplementär-GmbH ausschließlich durch die Kommanditisten erfolgt, und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, durch die Komplementär-GmbH selbst. Diese Regelung ist zivilrechtlich unproblematisch möglich.

 

Steuerliches (Schein-) Risiko

Nun hat ein übermotivierter Finanzbeamter diese seit Jahren gepflegte und für die Praxis taugliche Lösung aufgegriffen mit dem Ziel, durch diese Regelung neben der Komplementär-GmbH einen weiteren Geschäftsführer zu erkennen, nämlich den Kommanditisten, was wegen § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG die gewerbliche Prägung der GmbH & Co. KG entfallen lassen würde.

Dies wäre eine Katastrophe für alle bestehenden Einheits-GmbH & Co. KGs gewesen, da sie ihre Gewerblichkeit verloren hätten, was zu Zwangsentnahmen und erbschaftsteuerlichen Verwerfungen geführt hätte.

 

Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 13.07.2017 nunmehr zum Glück klargestellt, dass eine solche Regelung nicht die Geschäftsführung und die Ausübung der Unternehmenstätigkeit der Komplementärin berühren. Die Regelung beschränke sich auf den Rechtskreis der Komplementärin und berühre dadurch nicht die originäre Unternehmenstätigkeit der Kommanditgesellschaft. Die gewerbliche Prägung bleibt auch trotz dieser gesellschaftsvertraglichen Klausel bestehen.

 

Fazit

Im Ergebnis ist damit die Einheits-GmbH & Co. KG für die steuerliche Beratungspraxis gerettet. Die sinnvolle zivilrechtliche Lösung, wie oben beschrieben, führt nicht zu einer Zerstörung der ertragsteuerlichen gewerblichen Prägung der GmbH & Co. KG. Die Einheits-GmbH & Co. KG bleibt ein sehr taugliches Vehikel im Gestaltungsumfeld der Unternehmensnachfolge.

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