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Förderung der Elektromobilität bei E-Fahrrädern

Durch das sog. Jahressteuergesetz 2018 fördert der Gesetzgeber die Elektromobilität in Deutschland durch Steuerentlastungen.

Durch das sog. Jahressteuergesetz 2018 fördert der Gesetzgeber die Elektromobilität in Deutschland durch Steuerentlastungen. Diese steuerliche Förderung gilt auch für die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer.

In einem Anwendungsschreiben vom 13.3.2019 (3 S 233.4./187 u.a.) hat das BMF nunmehr Detailfragen zum Inhalt der Neuregelungen beantwortet.

Hintergrund

Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge mussten bisher die Privatnutzung mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Für E-Autos, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 gekauft oder geleast werden, ist der bisherige monatliche zu versteuernde Wert der Privatnutzung mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises ab 1.1.2019 auf nunmehr  0,5 Prozent gesunken, d.h. die steuerliche Bemessungsgrundlage (inländischer Bruttolistenpreis zzgl. Kosten der Sonderausstattung) bei der Dienstwagenbesteuerung wird halbiert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG). Der bisherige Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mindert, fällt ab 2019 weg und greift wieder ab 2022. Erst auf Initiative des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/5595 vom 7.11.2018) wurde in das Gesetz die ab 1.1.2019 geltende Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlässt (§ 3 Nr. 37 EStG) eingefügt. Bislang existierte in diesem Bereich nur eine Verwaltungsanweisung analog zur 1 %-Regelung bei Dienstwagen.

Was ist bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer steuerlich zu beachten?

Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrrades durch den Arbeitgeber – oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten – an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (vorbehaltlich der (neuen) Regelung des § 3 Nr. 37 EStG) gilt für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils ab Kalenderjahr 2019 Folgendes:

  • Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder  Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) gilt gemäß § 8 Abs. 2 S.10 EStG 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Diese Regelung gilt für alle „Altfälle“. Ferner dann, wenn das betriebliche (Elektro-)Fahrrad vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassen wurde und es nach dem 31.12.2018 zu einem Wechsel des Nutzungsberechtigten gekommen ist.
  • Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auch Familienheimfahrten im Rahen doppelter Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten “halbierten“ unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat; mit dieser Interpretation erweitert das BMF die Steuerbegünstigung in gleicher Weise wie bei Elektro-Kraftfahrzeugen.
  • Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S.11 EStG ist in den beiden vorgenannten Fällen nicht anzuwenden.
  • Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z.B. Fahrradverleihfirmen), kann unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrages der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden, sofern nicht die pauschale Lohnsteuer (§ 40 EStG) erhoben wird.
  • Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, also z.B. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht.  Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich allerdings als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils §§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 5; § 6 Abs. 1 Nr.4 S. 2 EStG anzuwenden.
  • Der neue BMF-Erlass betrifft aber nicht die Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Hier greift die bis VZ 2021 befristete Steuerbefreiung des § 3 Nr. 37 EStG. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn und nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gewährt wird. Das bedeutet: Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Anschaffung bzw. des Leasings. Das Fahrrad kann schon vor 2019 “angeschafft” und “überlassen” worden sein. Das gilt auch für Fahrräder mit Batterie, die nicht schneller als 25 km/h fahren können, also nicht versicherungspflichtig sind.
     

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